Ankündigungen
Unsere Jahreshauptversammlung findet am 04.12.2024 ab 19:30 Uhr im Sportcasino Markkleeberg, Städtelner Str. 51, 04416 Markkleeberg, statt.
Bitte beachtet Eure offizielle Einladung.
Unsere Jahreshauptversammlung findet am 06.12.2023 ab 19:30 Uhr im Sportcasino Markkleeberg, Städtelner Str. 51, 04416 Markkleeberg, statt.
Bitte beachtet Eure offizielle Einladung.
Unsere Jahreshauptversammlung findet am 30.11.2022, ab 19:30 Uhr im Sportcasino Markkleeberg statt.
Am 12.10. 2021 hat der EU-Ministerrat über das Baglimit 2022 und die Fangquoten der Berufsfischerei entschieden. Laut zuständigem Bundeslandwirtschaftsministerium:
Beim Westdorsch nur noch 1 Dorsch pro Angler pro Tag im Jahr 2022. Zusätzlich wurde von der EU auch noch beim Lachs erstmals für Angler eine Regulierung eingeführt: 1 Lachs pro Angler und Tag.
Damit dürften sich Angeltouren / Kuttertouren auf Dorsch in der Ostsee nächstes Jahr erledigt haben.
Am 08.12.2021, ab 19:30 Uhr findet unsere Jahreshauptversammlung mit Wahl des Vorstandes für den Zeitraum 2022 bis 2024 statt.
Darf ich noch angeln?
Angeln in Sachsen (»Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereiches«) darf ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eignen Hausstandes und nur an Angelgewässern im Umfeld des Wohnbereiches stattfinden. Nur im begründeten Ausnahmefall ist das Angeln mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person möglich. Dabei müssen von Anfang bis Ende auch die Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes beachtet werden. Das gilt ebenfalls für das Angeln vom Boot aus.
Die zum Angeln notwendigen Berechtigungen (Fischereischein und Erlaubnisschein) müssen mitgeführt werden.
Information der Fischereibehörde: Derzeit sind die Prüfungslokale zum Ablegen der Fischereiprüfung geschlossen.
Ergänzungen der Sächsischen Fischereibehörde:
Als Umfeld des Wohnbereiches sind im Zusammenhang mit dem Angeln die in unmittelbarer Nähe erreichbaren Angelgewässer gemeint. Dies sind in der Regel Gewässer des Landkreises, in dem sich der Wohnort befindet, ggf. auch solche, die in vergleichbarer Entfernung zu erreichen sind. Bitte beachten Sie weiterreichende Einschränkungen durch die jeweils zuständigen Behörden vor Ort sowie zur Ihrer eigenen Sicherheit und mit Rücksicht auf andere die Vorsichtsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Coronaviren.
Der Freistaat Sachsen verschärft die Ausgangsregelungen weiter, um die Ausbreitungsgefahr des Coronavirus zu verlangsamen. Obwohl ich weiß, wie gern wir Angelfreunde am Wasser sind und wie es Euch in den Fingern kribbelt, muss unser geplanter Arbeitseinsatz am 05.04.2020 bis auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Ob unsere nächste Versammlung stattfinden wird, kann ich heute noch nicht sagen. Ich halte Euch auf jeden Fall auf dem Laufenden.
Jörn Ruckhaber
1. Vorsitzender AVM e.V.
- aktuelle Informationen der sächsischen Anglerverbände im Landesverband Sächsischer Angler e. V. zum Angeln in Sachsen
23.03.2020
Mit Wirkung vom 23.03.2020 ab 00:00 Uhr ist eine neue Allgemeinverfügung über Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie in Kraft getreten. Diese gilt vorerst bis zum 05.04.2020 um 24:00 Uhr.
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird ab sofort untersagt.
Unter Punkt 2 dieser Allgemeinverfügung sind die einzelnen triftigen Gründe aufgeführt. Demnach ist es weiterhin erlaubt Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereiches, jedoch ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jegliche Gruppenbildung größer als 5 Personen auszuführen- (vgl. Punkt 2.13.). Im Falle von Kontrollen ist der triftige Grund den Betrauten in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.
Unter diesen strengen Bedingungen kann aus unserer Sicht im unmittelbaren Umfeld vorerst weiterhin geangelt werden.
Wir weisen jedoch vorsorglich darauf hin, dass jegliche Gefährdung der eigenen Person oder Dritter ausgeschlossen werden muss. Sollte dies nicht gewährleistet sein, so sollte auch das Angeln in der derzeitigen Situation unterbleiben.
Sollte es seitens der Behörden neue oder anderslautende Informationen das Angeln betreffend geben, so informieren wir Euch selbstverständlich weiterhin auf dieser Website.
Die vollständige Allgemeinverfügung vom 22.03.2020 finden Sie hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/AllgV-Corona-Ausgangsbeschraenkungen_22032020.pdf
Sächsischer Jugendfischereischein: Hinweise zum Angeln in Brandenburg - kein Raubfischangeln zulässig!
13.11.2019
Aufgrund einer Vielzahl von in Brandenburg durchgeführten Fischereiaufsichtskontrollen an Jugendlichen, welche im Besitz eines sächsischen Jugenfischereischeines waren und eine Spinnangel verwendeten bzw. der Raufischangelei nachgingen, wurde der Landesverband Sächsischer Angler e. V. nun von der Unteren Jagd- und Fischereibehörde des Landkreises Oder-Spree in Brandenburg zu folgendem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:
§ 17 Abs. 5 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg regelt die Anerkennung gültiger Fischereischeine anderer Bundesländer. Der darin genannte Fischereischein als Bezug im Land Brandenburg wird in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BbgFischG nur nach bestandener Anglerprüfung erteilt. Insofern kann es für Fischereischeine aus anderen Bundesländern, die ohne Prüfung erteilt werden, keine Entsprechung geben. Zu berücksichtigen ist natürlich auch der Regelungshintergrund, dass die Ausübung der Angelfischerei mit der Raubfischangel in Brandenburg nur mit erfolgreich absolvierter Anglerprüfung zulässig ist und diese wiederum erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr abgelegt werden darf. Eine Ausnahmeregelung zur Fischereiausübung bei Aufsicht durch qualifizierte Begleitpersonen gibt es in Brandenburg nicht.
Konkret heißt das also, dass der Jugendfischereischein des Freistaates Sachsen (ohne Prüfung) nicht dem Fischereischein des Landes Brandenburg gleichgestellt werden kann, der nach erfolgreicher Anglerprüfung erteilt wird und zur Ausübung des Fischfangs mit der Raubfischangel qualifiziert. Zudem gilt in Brandenburg das Mindestalter von 14 Jahren zur Ausübung der Raubfischangelei.
Sächsische Jugendliche haben also mit Entrichtung der Fischereiabgabe im Land Brandenburg und dem Erwerb der Ermächtigung des Fischereiausübungsberechtigten nur die Berechtigung zur Verwendung von maximal zwei Friedfischhandangeln, auch wenn sie im Besitz des Jugendfischereischeines Sachsen sind und bei Ihnen andere Regelungen gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Holzmann
Büroleiterin AVL
Mich hat interessiert, ob und wie man zur Raubfischschonzeit auf ungeschützte Räuber, speziell Wels, angeln kann. Darum habe ich den hauptamtlichen Gewässeraufseher von unserem Verband diesbezüglich angefragt. Den Email-Verkehr findet Ihr weiter unten. Außerdem habe ich eine Broschüre der Fischereibehörde in den Downloadbereich geladen, die sich u.a. mit diesem Thema beschäftigt.
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Hallo Holger,
ich habe mal eine Frage bezüglich der Auslegung unserer Gewässerordnung.
In der Zeit vom 01.02. bis 30.04. sind ja Handangeln zum Raubfischfang verboten.
In der Gewässerordnung steht dazu: „Die Köderfischangel ist eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle. Der als Köder verwendete tote Köderfisch oder Teilstücke von einem Köderfisch kann mit bis zu 3 Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) versehen werden, welche in Ihrer Gesamtheit jedoch nur eine Anbissstelle darstellen dürfen. Lebende Wirbeltiere (inkl. Fische) dürfen nicht als Köder verwendet werden. werden.“
Wie würdest Du das bewerten, wenn jemand in der Zeit vom 01.02. bis 30.04. Ansitzangeln macht, eine Montage mit einem ziemlich großen Einzelhaken im Wasser hat und als Köder ein Wurmbündel nutzt.
Eine Montage, die augenscheinlich auf den Fang von Welsen abzielt. (Wels ohne Schonzeit jedoch Raubfisch)
Darf diese Montage in der betreffenden Zeit geangelt werden? Ich denke ja, lass mich aber gern eines Besseren belehren.
Wie sieht es mit dem Einsatz anderer Ködern aus der Lebensmitteltheke aus? ..z.B.: Leber, Hühnerherzen, Kalamaris
Kannst Du dazu was schreiben?
Petri Heil
Jörn Ruckhaber
Vorsitzender AVM e.V.
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Hallo Jörn,
die von Dir beschriebene Angelmontage ist gesetzlich in der Raubfischschonzeit nutzbar, allerdings ist sie wirklich nur für die Welsangelei frei gegeben. Im Anhang liegt die Mitteilung der Fischereibehörde, bitte Punkt 19 dazu lesen. Der Kalamaris ist ein Tintenfisch und wird somit auch darunter eingestuft-also nicht erlaubt!
Mit freundlichen Grüßen
Holger Rath
Verbandsgewässeraufsicht
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Anglerverband Leipzig e.V.
Engelsdorferstr. 377
04319 Leipzig
Tel. +49 (341) 65235715 Fax +49 (341) 65235720
h.rath@anglerverband-leipzig.de
www.anglerverband-leipzig.de
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Hallo Holger,
besten Dank, damit kann ich leben.
Einige von der schlauen Sorte werden mir zwar den Vogel zeigen, wenn ich behaupte, Kalamaris ist ein Fisch (ein Wirbeltier) und kein Kopffüßer. Sollen sich aber andere damit rumärgern.
Viele Grüße
Jörn Ruckhaber
Anglerverein Markkleeberg e.V.