Satzung

Nichtamtliche Lesefassung. Die Satzung als PDF zum Download.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Anglerverein Markkleeberg.
Er hat seinen Sitz in 04416 Markkleeberg.
Seine Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer 1595. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im VDSF.

  1. Verband Deutsche Sportfischer
  2. Verband Deutsche Sportfischer, Anglerverband Sachsen e. V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, die sich zum Ziel setzen, das weidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern. Seine Ziele will er erreichen durch

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den vertraglich genutzten Gewässern,
  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes,
  3. Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängen Fragen sowie deren Weiterleitung durch Vorträge, Lehrgänge usw.,
  4. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Nutzung und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazu gehörigen Anlagen,
  5. Förderung der Vereinsjugend,
  6. Förderung des Castingsports.

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung des 14. Lebensjahres werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung des Mitgliedsausweises.

Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten,
  2. mit dem Tod des Mitglieds,
  3. durch Ausschluß. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. gegen die Regeln der Satzung sowie das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
    2. wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
    3. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
    4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen 12 Monate im Verzug ist.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§5 Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis,
  2. Zahlung von Geldbußen,
  3. Verweis mit oder ohne Auflage,mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
  4. nebeneinander.

Gegen Entscheidungen nach 1. und 2. ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Angeln nur

  1. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. den Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
  5. die Anglerprüfung abzulegen.

Entsprechend der Finanzordnung des VDSF sind die Beiträge und Gebühren an den Anglerverband Sachsen e. V. abzuführen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§7 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Zu 1.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Gewässerwart und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf bestellt werden.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des Schatzmeisters wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied einberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Zu 2.

Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr muß eine Hauptversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden im Monat Dezember. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie hat schriftlich zu erfolgen. Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer,
  4. Genehmigung des Haushaltvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder Disziplinarentscheidungen.
  7. Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftührer unterzeichnet.

§8 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluß eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem VDSF, Anglerverband Sachsen e. V., ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, z. B. Fischbesatz und Gewässerpflege zur Verfügung gestellt.

Markkleeberg, den 20.12.1995

1. Vorsitzender Lutz Kaltenborn, [Adresse]
2. Vorsitzender Henry Müller, [Adresse]
Schatzmeister Wolfgang Pohle, [Adresse]
Volker Ahnike, [Adresse]
Eberhard Baage

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